Das Bestellerprinzip

 

 

 

Bislang war es üblich, dass bei einer Vermittlung von Wohnungsmietverträgen die Maklerprovision vom Mieter bezahlt wurde, auch wenn der Makler die Wohnung oder das Haus im Auftrag des Vermieters angeboten hatte.

 

Mit der Einführung des Bestellerprinzips ändert sich dies. Grundsatz der neuen Regelung ist, dass die Maklergebühr von demjenigen bezahlt wird, der die Dienstleistung des Maklers in Auftrag gegeben hat. Wenn der Wohnungseigentümer als Vermieter einen Makler damit beauftragt, muss er als Auftraggeber auch die Maklerprovision übernehmen.

 

Das Bestellerprinzip ist Bestandteil des Paketes gesetzlicher Neuregelungen, die als „Mietpreisbremse“ bezeichnet werden. Es regelt, wer bei der Beauftragung eines Maklers dessen Provision zu bezahlen hat.

 

 

 

Bedeutung  für den Mieter:

Wenn Sie den Mietvertrag für eine neue Wohnung abschließen, die im Auftrag des Vermieters von einem Makler vermittelt wurde, muss der Vermieter die Maklercourtage zahlen.

  • Der Vermieter darf die Maklergebühr nicht an den Mieter weiterberechnen.
  • Wer explizit einen Makler mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt, muss auch zukünftig den Makler selbst bezahlen.

  

 

Bedeutung  für den Eigentümer:

  • Wenn Sie bei der Wohnungsvermietung einen Makler beauftragen, müssen Sie dessen Courtage selbst tragen.
  • Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weiterberechnet.

 

  

Diese Neuregelung gilt nicht für den Verkauf von Immobilien oder für die gewerbliche Vermietung und den Verkauf.

Hier kann die Provisionszahlung nach wie vor vom Verkäufer/Mieter erhoben werden.